“Rauchverbot auch auf Privat-Partys und Terrassen?”

… titelt der Tages Anzeiger und schreibt:

“(…) Als geschlossen gelten nicht nur Räume mit einem Dach und vier Wänden. Geschlossen – und damit prinzipiell vom Rauchverbot betroffen – sind vielmehr alle Räume, bei denen nicht mindestens die Hälfte des Dachs oder der Seitenfläche offen ist. Ist also der Wintergarten einer Beiz oder ein Festzelt an einer Front nach aussen geöffnet, wäre das Rauchen dort untersagt. Gleiches gilt für eine Terrasse, die grossteils durch Markisen begrenzt wird.(…)

«Veranstaltungen von privaten Clubs oder Vereinen in einem geschlossenen Raum, die nicht öffentlich zugänglich sind, fallen dennoch in den Geltungsbereich, sofern mindestens zwei Personen dort arbeiten», erläutert das BAG. Im Klartext: Auch am privaten Vereinsanlass gilt Rauchverbot, wenn etwa eine Band auftritt. Und die private Party in der Waldhütte muss rauchfrei bleiben, sofern Externe die Verpflegung übernehmen.”

Das Ganze ist nicht politisches Kabarett, sondern der sich im Vernehmlassungsverfahren befindliche Verordnungsvorschlag des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur nationalen Rauchverbotsgesetzgebung.